Schneeräumung für private Liegenschaftseigentümer
In der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) sind der Pflichten der Anrainer betreffend der Schneeräumung von Gehsteigen wie folgt geregelt:
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
(3) Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.
(4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung
a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränke
b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken;
c) zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen;
d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.
(5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Einsatz von Auftausalz
Grundsätzlich ist der Einsatz von Auftausalz zur Schneeräumung lt. Umweltschutzverordnung der Stadtgemeinde St. Valentin nach §2 untersagt. Ausnahmen bilden hier die vom Gemeinderat festgelegten Landesstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit "gesalzen" werden. Im Interesse der Sicherheit von Personen kann die Bürgermeisterin Ausnahmen bei der Verwendung von Auftausalzen erteilen.
Der Bauhof der Stadtgemeinde St. Valentin sorgt zwischen November und März in der Zeit zwischen 3 Uhr früh und 22 Uhr abends, sieben Tage die Woche, für einen bestmöglichen Winterdienst (Räumung und Streuung von öffentlichen Straßen, Plätzen und sonstigen Verkehrswegen).
Insgesamt stehen 10 MitarbeiterInnen des Bauhofes in Rufbereitschaft, die mit zwei LKW's (davon ein Salzstreuer), einem Traktor, einem Bagger und zwei Kleintraktoren die Verkehrsflächen der Gemeinde streuen und räumen.
Für den Winterdienst auf den Landes- und Bundesstraßen in unserem Gemeindegebiet zeichnet sich die Straßenmeisterei Haag verantwortlich. Für den Autobahnwinterdienst ist die ASFINAG zuständig.
Zeiten der Schneeräumung
Gemäß §93 StVO Abs. 1 sind Anrainer, auch Hausverwalter, dazu verpflichtet, in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr Gehsteige, Gehwege, Stiegenaufgänge sowie einem 1m breiten Streifen entlang der Liegenschaftsgrenze zu räumen und zu streuen. Bei andauerndem Schneefall, wenn das Räumen bzw. Streuen durch den entsprechend starken Niederschlages nicht wirksam ist, sind Anrainer vom §93 StVO Abs. 1 in der Zeit des entsprechenden Witterungsverhältnis befreit. Sollte sich die Witterung aber soweit bessern, dass das Räumen bzw. Streuen nachhaltig wirksam ist, tritt §93 StVO rechtslautend wieder in Kraft.
Ablagerung von Schnee auf bereits geräumten Gehsteigen oder Verkehrsflächen
Unsere Schneepflugfahrer sind selbstverständlich immer bemüht, die Schneeräumung so durchzuführen, dass die Verpflichtung der Anrainer um die Schneeräumung von Gehsteigen, Gehwegen oder einem 1m breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze davon unberührt bleibt. Dies ist leider abhängig der Schneemenge und/oder örtlichen Gegebenheiten nicht immer möglich. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1988 bezieht sich die Anrainerverpflichtung nach §93 StVO Abs. 1 nicht nur auf den witterungsbedingt gefallenen Schnee, sondern auch ausdrücklich auf dem vom Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig etc. verbrachten Schnee. Diese Entscheidung wurde im Jahr 2012 durch eine parlamentarische Anfrage an den damals zuständigen Bundesminister für Verkehr noch einmal bestätigt.
Kontakt:
Bauhof der Stadtgemeinde St. Valentin
Sportplatzstraße 2
4300 St. Valentin
Auskunft bei Herrn Etzelstorfer: 07435 505 DW 3010 oder 0664 80 80 15 601