Der Bauhof der Stadtgemeinde St. Valentin und seine MitarbeiterInnen sind für die Ortsbildpflege, d.h. die Betreuung und Instandhaltung aller öffentlichen Flächen und Gegenstände, verantwortlich. Diese umfasst etwa die Bepflanzung mit Blumen, Sträucher und Bäumen an öffentlichen Orten, die Betreuung der St. Valentiner Parkanlagen sowie das Mähen sämtlicher öffentl. Grünflächen. Ebenfalls zur Ortsbildpflege gehört auch die Instandhaltung der öffentl. Werbeflächen, etwa Schaukästen. In der Herbstmonaten ist es Aufgabe der Ortsbildpflege, Straßen, Gehwege und andere Verkehrsflächen vom gefallenen Laub zu befreien. Selbiges gilt auch für den Streusplit nach den Wintermonaten.
Strauch- und Baumrückschnitte privater Liegenschaftseigentümer gegenüber öffentlichem Gut
Wie in der Straßenverkehrsordnung unter §91 Abs. 1 vermerkt ist, sind Liegenschaftseigentümer (= Grundstücksbesitzer) verpflichtet, entlang der Grundstücksgrenzen etwaige Sträucher, Hecken oder Bäume zurückzuschneiden, wenn diese auf das öffentliche Gut ragen und dort die freie Sicht nehmen, die Benützbarkeit der Straße bzw. Gehsteige/-wege einschränken oder Einrichtungen zur Regelung bzw. Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen.
"Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen)" StVO 1961, Abs.1
Für etwaige Unfallschäden (auch an Fußgängern und RadfahrerInnen!), die auf herausragende Sträucher, Äste, Bäume etc. über die Grundstücksgrenze zurückzuführen sind, können Liegenschaftseigentümer haftbar gemacht werden.
Bedenken Sie bitte, dass in engen Straßen oder auf engen Gehsteigen/-wegen herausragende Sträucher, Hecken oder Bäume immer wieder dazu führen, dass zB Gehsteige/-wegen von Rollstuhlfahrern oder mit Kinderwägen nicht mehr ungehindert benutzt werden können und somit eine der persönlichen Sicherheit des Verkehrsteilnehmers gefährdendes Ausweichen auf die Straße unumgänglich ist.