Unter §1 der Umweltschutzverordnung der Stadtgemeinde St. Valentin ist folgendes geregelt:
Jedermann hat sich so zu verhalten, daß andere Personen durch Lärm nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar oder ortsüblich belästigt werden. Vermeidbar ist Lärm unter anderem dann, wenn er ohne gerechtfertigte Veranlassung verursacht bzw. bei begründetem Anlaß, insbesondere durch fehlende Rücksichtnahme oder mangelnde Beschaffenheit von Einrichtungen und Anlagen verursacht oder grundlos verstärkt wird.
Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr verboten. Dies gilt nicht für Bautätigkeiten im Falle einer dringlichen Gebrechensbehebung, im Katastropheneinsatz und für Bautätigkeiten, die bei der Gewerbe- bzw. Baubehörde angezeigt wurden.
Zum Schutz der Bevölkerung ist die übermäßige Lärmbelästigung durch den Betrieb von Motor- und Elektrogeräten (z.B. Rasenmäher, Baumaschinen, Kreissägen, Kompressoren, Hochdruckreiniger usw.) in Wohngebieten in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr verboten. Überdies dürfen diese Maschinen an Samstagen ab 15:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht in Betrieb genommen werden.
Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die ein-schlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Lautsprecher dürfen nur in einer solchen Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht unzumutbar belästigt werden.
Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken sowie der Einwurf von Altglas bei den Müllsammelstellen, sind in Wohngebieten während der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr , an Samstagen ab 15.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.
In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb ab 22:00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine unzumutbare Lärmbelastung für die Anrainer entsteht. In Wohngebieten ist in Gärten und Höfen von Gaststätten ab 22:00 Uhr das Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
Die Verursacher von Lärm sind verpflichtet, amtliche Lärmmessungen zu dulden. Als Grenzwerte für die Punkte 1. – 7. gelten die in der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmung; LGBl. 8000/4-0 angeführten Immissions- und Emissionswerte (in Dezibel [dB]).
Ob ein Zuwiderhandeln in den Punkten 1. – 7. vorliegt, ist gemäß der Verord-nung der NÖ Landesregierung vom 13. Februar 1998, LGBl. 8000/4-0 idgF., von einem damit beauftragten Organ der Stadtgemeinde zu bestimmen.
Vom Verbot der Punkte 5. und 7. kann der Bürgermeister mit Bescheid befristet Ausnahmen (Straßenfeste, Veranstaltungen, ...) erteilen.